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BGH 17.02.2004 XI ZR 140/03, NWB 10/2004 S. 78

Vermögensanlage | Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

Mit hat der BGH die für Prämiensparverträge verwandte Klausel einer Sparkasse, nach der diese dem Kunden am Ende eines Kalenderjahres für sein Sparguthaben den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins zahlt, nach § 308 Nr. 4 BGB für unwirksam erachtet. Eine solche Leistungsänderungsklausel ist jedenfalls bei langfristigen Verträgen nur zumutbar, wenn aus Sicht des anderen Vertragsteils ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit erhalten bleibt, was bei der streitgegenständlichen unbegrenzten Zinsänderungsbefugnis nicht gegeben war. Das anerkennenswerte Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarkts nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, ändert hieran nichts. Der Bank bleib...