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BVerfG 18.02.2004 1 BvR 193/97, NWB 10/2004 S. 78

Familienrecht | Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Ehenamen in einer neuen Ehe

Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann (sondern nur der Geburtsname eines der beiden neuen Ehegatten). Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 31. 3. 2005 mit dem GG in Einklang zu bringen. Bis dahin behalten bei Eheschließungen, in denen ein durch Ehenamenswahl erworbener Name zum Ehenamen bestimmt werden soll, die Ehegatten vorläufig die Namen, die sie vor der Eheschließung geführt haben. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung geheiratet haben, bleibt es zunächst bei den namensrechtlichen Folgen, die sich aus § 1355 Abs. 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber muss jedoch für diese Fälle eine besondere Regelung treffen (