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Einkommensteuer | Trinkgelder anlässlich einer Kur keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Wie der entschieden hat, sind Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, nicht als agw. Bel. zu berücksichtigen (Änderung der Rspr. im Urt. v. - III R 240/94, BStBl 1997 II S. 346). Dazu führt der Senat weiter aus: Eine Ausgabe ist i. S. des § 33 Abs. 2 EStG nur zwangsläufig, wenn auf die Entschließung des Stpfl. in der Weise Gründe von außen einwirken, dass er ihr nicht ausweichen kann. Der Stpfl. ist zwar aus tatsächlichen Gründen gezwungen, bei Krankheiten medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Daher erwachsen ihm die hierfür geschuldeten Entgelte zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 1 EStG. Trinkgeld wird aber zivilrechtlich nicht geschuldet. Vielmehr ist Trinkgeld „das einem AN oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer Di...BStBl 1997 II S. 346BStBl 1997 I S. 561