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BFH 20.11.2003 IV R 31/02, NWB 10/2004 S. 74

Einkommensteuer | Leistung der Kaskoversicherung nach Diebstahl eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw als Betriebseinnahme (§ 4 Ab. 3 EStG)

Nach dem ist die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum BV gehörenden Pkw zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist, bleibt offen. – Anmerkung: Der BFH deutet an, dass im Streitfall eigentlich die gesamte Entschädigung aus der Vollkaskoversicherung Betriebseinnahme ist, während das FG im Umfang der privaten Nutzung des Pkw auch von Privateinnahmen aus der Entschädigung ausging. Das FA hatte dies allerdings akzeptiert.