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Abgabenordnung | Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen (§§ 309, 319 AO)
Der Anspruch auf Auszahlung des aus dem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen ist nach Maßgabe der sich aus § 51 Abs. 4 und Abs. 5 StVollzG ergebenden Pfändungsbeschränkungen pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO finden nach Sinn und Zweck dieser Pfändungsschutzvorschrift keine Anwendung (). – Anmerkung: Man kann die Entscheidung als gelungenen Beitrag zu den Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich sehen, wenn etwaige Schadensersatzansprüche der Verbrechensopfer nicht mehr an den Pfändungsfreigrenzen scheitern.