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NWB Nr. 10 vom Seite 681 Fach 3a Seite 2143

BFH-Rechtsprechung zum Kindergeld im 1. Halbjahr 2003

von Richter am BFH Dr. Winfried Bergkemper, München

1. Keine Einbeziehung des Kindesvermögens eines behinderten Kindes bei der Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

(BStBl 2003 II S. 91; LX813626) und VIII R 17/02 (BStBl 2003 II S. 88; LX813627) betr. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Für ein behindertes Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Schon nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. vor allem , BStBl 2000 II S. 72, und VI R 40/98, BStBl 2000 II S. 75) galt: Ein behindertes Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Davon ist auszugehen, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt. Das Kind muss also wegen seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind trotz seiner Behinderung (z. B. aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge) in der Lage,...