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FG München Urteil v. - 1 K 2561/03

Gesetze: EStG § 33, EStG § 33a Abs. 1, AO § 90 Abs. 2

Beseitigung kriegsbedingter Schäden an einem Haus im Ausland

Einkommensteuer 2001

Leitsatz

1. Beseitigt ein bosnischer Staatsangehöriger, der zusammen mit seiner Ehefrau in Deutschland lebt, kriegsbedingte Schäden an seinem Haus in Bosnien, stellen die entsprechenden Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung dar.

2. Unterhaltszahlungen an eine im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Verwandte, sind nicht anzuerkennen, wenn die Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit der unterhaltenen Person nicht nachgewiesen ist.

Fundstelle(n):
HAAAB-16443

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