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Bilanzielle Überschuldung bei fehlender Rückstellungsbildung
§ 249 Abs. 1 HGB, §§ 30, 31 Abs. 2 und 3 GmbHG
Leitsätze:
1. Die Erstattung von gem. § 30 GmbHG verbotenen Auszahlungen ist i. S. von § 31 Abs. 2, 3 GmbHG zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz (bei Ansatz von Liquidationswerten) überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB) zu berücksichtigen sind.
2. Bei der – auf den Betrag der Stammkapitalziffer begrenzten – Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters gem. § 31 Abs. 3 GmbHG ist dessen eigener Anteil am Stammkapital nicht abzuziehen.
Aus dem Sachverhalt:
Klägerin ist die Verwalterin in dem im April 1997 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der B-GmbH (Schuldnerin). Das Stammkapital der GmbH hielten der Beklagte, zugleich Geschäftsführer, und vier Mitgesellschafter zu gleichen Teilen. In den Jahren 1990/1991 exportierte die im Gebiet der ehemaligen DDR ansässige Schuldnerin Waren in die ehemalige Sowjetunion und nahm dafür das sog. Transferrubelverfahren in Anspruch. Aus der Konvertierung dieser Verrechnungseinheit erhielt sie von der K-Bank einen Betrag von knapp 56 Mio DM. Im Jahr 1994 kündigte ihr die K die Rückforderung der ausbeza...