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Anderkonto | Untreue wegen Nichteinzahlung
Ein Rechtsanwalt, der Gelder für einen Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet, macht sich grundsätzlich der Untreue nach § 266 StGB schuldig. Das Verhalten des Rechtsanwalts stellt nur dann keinen Verstoß gegen die Treuepflicht dar und führt nur dann nicht zu einem Nachteil i. S. des § 266 StGB, wenn er uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren (BGH, wistra 1988, 191 f.; BGHSt 15, 342, 344). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Mittel nicht von einem Dritten zur Auskehrung an den Mandanten erhalten, sondern sein Mandant ihm Gelder zur Ausführung eines Auftrags überlassen hat (; vgl. auch BGH, NStZ 1982, 331).