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Einkommensteuer | Vorkostenabzug nach § 10i Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur für nach dem EigZulG begünstigte Wohnungen
Zum Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berechtigen nur nach dem EigZulG begünstigte Objekte. Ferien- oder Wochenendwohnungen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG nicht begünstigt. Unter Ferien- und Wochenendwohnungen sind solche Wohnungen zu verstehen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen ( n. v.).