Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 304 - S 2221 - 045

§ 4 EStG; Einkommensbesteuerung der Lotsen;
Berücksichtigung der Fahrtkosten

Die ertragsteuerliche Behandlung der Fahrtkosten eines (selbständig tätigen) Lotsen richtet sich nach R 23 Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStR 2001 (bzw. Sätze 8 und 9 EStR 2003) und entsprechend dem dortigen Hinweis nach R 38 Abs. 3 LStR 2001 (2002) mit den Regelungen zu den Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit.

In Anlehnung an das BStBl 1980 II S. 653, sind Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle – unabhängig von der 30 km-Grenze – als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln, soweit die Fahrten von der Wohnung ständig zu demselben Ort führen (vgl. auch 3. Tiret zu H 38 (Einsatzwechseltätigkeit) Fahrten zu einem ständig gleich bleibenden Treffpunkt, LStH 2003). Für derartige Fahrten ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Entfernungspauschale anzusetzen.

Ob ständig derselbe Ort angefahren wird, ist jahresbezogen zu prüfen. An der prozentualen Regelung in meinem Erlass vom  – VI 330c – S 2221 – 045 [Karte 2.5 zu § 18 EStG] wird im Hinblick auf die – St 255 zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit, deren Inhalt bundeseinheitlich abgestimmt ist, nicht mehr festgehalten.

Zum Nachweis der betrieblich veranlassten Fahrten sind der Einsatzbeginn, die Einsatzbeschreibung, das Einsatzende und die jeweilige Entfernung zwischen Wohnung und Fahrtziel bzw. – bei mehreren nacheinander angefahrenen Fahrtzielen – die Entfernung zwischen diesen detailliert festzuhalten. Darüber hinaus sind Angaben dazu erforderlich, mit welchem Verkehrsmittel die jeweiligen Fahrtziele erreicht worden sind.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 304 - S 2221 - 045

Fundstelle(n):
HAAAB-16268