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Steuerberatung | Verpfändung sämtlicher Geschäftsanteile an einer Steuerberatungs-GmbH
Einer Steuerberatungs-GmbH ist die Anerkennung zu versagen, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile zur Absicherung eines Darlehens verpfändet wird, für die Dauer der Verpfändung dem Pfandnehmer Stimmvollmacht erteilt wird und dieser nicht zum Personenkreis des § 50a Abs. 1 StBerG gehört. Die rückwirkende Änderung der Pfändungsvereinbarung ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerberatungs-GmbH insgesamt zweifelsfrei vorliegen (, DStRE 2004, 174).