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OLG Celle 08.08.2003 OLG Celle, NWB 8/2004 S. 62

Prozessrecht | Kostenerstattung für Reisekosten des GmbH-Geschäftsführers zur Teilnahme an mündlicher Verhandlung

Mit dem Zivilprozessreformgesetz hat der Gesetzgeber den Stellenwert der mündlichen Verhandlung, die den Mittelpunkt des Rechtsstreits bildet (vgl. § 128 Abs. 1 ZPO), im Interesse einer umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Hinwirkung auf eine vergleichsweise Einigung deutlich ausgeweitet. Hieraus folgert das OLG Celle mit Beschl. v. 8. 8. 2003 - 8 W 271/03 (JurBüro 2003, 594), dass die Reisekosten einer Partei (hier: Geschäftsführer einer GmbH) zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch dann zu erstatten sind, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt.