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Finanzgerichtsordnung | Klagebefugnis gegen den Bescheid über die Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft (§§ 48, 65 FGO)
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) In dem Rechtsstreit darüber, ob Aufwendungen der Gesellschaft als BA anzuerkennen sind, ist, solange das Gesellschaftsverhältnis besteht, der einzelne Gesellschafter auch dann nicht klagebefugt, wenn die Aufwendungen nach Auffassung des FA allein diesem Gesellschafter zugute gekommen sind. Die Klagebefugnis steht vielmehr ausschließlich den zur Vertretung befugten Geschäftsführern in Prozessstandschaft für die Gesellschaft zu. (2) Ein Gesellschafter, der gegen den Bescheid über die Gewinnfeststellung einer PersGes keinen Einspruch eingelegt hat und auch nicht zum Einspruchsverfahren der PersGes hinzugezogen worden ist, kann gleichwohl Klage erheben, wenn ihm gem. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein eigenes Klagerecht zusteht (Hinweis a...