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NWB Nr. 8 vom Seite 510

Erhöhung der Bestände des EK 45 und des EK 40 gem. § 36 Abs. 2 KStG n. F.

von Regierungsdirektor Ernst Semmler, Erfurt/Baunatal

Auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, für das letztmals das Anrechnungsverfahren anzuwenden ist, sind die gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 festgestellten Endbeträge des verwendbaren Eigenkapitals fortzuschreiben, umzugliedern und gesondert festzustellen (§ 36 KStG n. F.). Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG sind die Bestände des EK 45 und EK 40 jeweils um die Einkommensteile zu erhöhen, die dem erhöhten Steuersatz von 45 v. H. oder 40 v. H. unterlegen haben. Fraglich ist, ob eine Erhöhung auch dann vorzunehmen ist, wenn diese Einkommensteile z. B. infolge der Anrechnung von ausländischen Steuern tatsächlich keiner entsprechenden Steuerbelastung unterliegen. S. 511

I. Zuführung zum EK 45 und EK 40

Die Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 3 KStG setzt zunächst voraus, dass die Beträge dem Steuersatz gem. § 34 Abs. 12 Sätze 2 bis 8 KStG von 45 oder 40 v. H. unterlegen haben. Der Steuersatz von 45 v. H. oder 40 v. H. ist auf Beteiligungserträge anzuwenden, für die bei der ausschüttenden Körperschaft nach den Vorschriften des Anrechnungsverfahrens das EK 45 oder EK 40 als verwendet gilt. Bemessungsgrundlage sind die Bezüge zuzüglich der anrechenbaren KSt, für die die ausschüttende Körperschaft eine entsprechende Verwendung bescheinigt hat, maximal jedoch ...