OFD Nürnberg - S 2312 - 204/5/St 32

EStG; Einkommensteuererklärung 2003 und Feststellungserklärung 2003;

Hinweise zu Vordruckänderungen

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2003 sowie der Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 sind folgende Vordrucke hergestellt worden:


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1.
ESt 1
Öffentliche Aufforderung
2.
ESt 1 A
Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige
3.
Anleitung ESt
Anleitung zum Vordruck ESt 1 A, zur Anlage Kind und zur Anlage N
4.
Anlage AUS
für ausländische Einkünfte
5.
Anlage AV
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10 a EStG
6.
Anlage Forstwirtschaft
zur Anlage L für tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen bei vom Kj. abweichendem Wj.
7.
Anlage FW
zur Förderung des Wohneigentums
8.
Anlage GSE
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
9.
Anlage KAP
für Einkünfte aus Kapitalvermögen
10.
Anlage Kind
Angaben zu Kindern
11.
Anlage L
für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
12.
Anlage N
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
13.
Anlage SO
für sonstige Einkünfte
14.
Anlage V
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
15.
Anlage VA
Verlustabzug
16.
Anlage VL
Bescheinigung vermögenswirksame Leistungen
17.
Anlage Weinbau
zur Anlage L für nichtbuchführende Weinbaubetriebe
18.
ESt 1 B
Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerbesteuerung und die Eigenheimzulage
19.
Anlage FB
Angaben über die Feststellungsbeteiligten
20.
Anlage FE 1
Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen
21.
Anlage FE 2
Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen
22.
Anlage FE 3
Aufteilung Sonderausgaben/Förderung Wohneigentum
23.
Anlage FE-AUS 1
Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern
24.
Anlage FE-AUS 2
Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug
25.
Anlage FE-KAP
Aufteilung Kapitalvermögen/Inländische Steuern
26.
Anlage FE-V
Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen § 15 a EStG
27.
Anlage FE -K 1
Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften
28.
Anlage FE-K2
Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von Körperschaften
29.
ESt 1 C
Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
30.
Anleitung ESt 1 C
Anleitung zum Vordruck ESt 1 C für beschränkt Steuerpflichtige
31.
Bescheinigung EU/EWR
– jahresneutral –
der ausländischen Steuerbehörde für Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates und für Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, die im dienstlichen Antrag außerhalb eines EU-/EWR-Mitgliedstaates tätig sind – (in den Sprachen: deutsch, englisch, französisch, italienisch, spanisch, portugiesisch, dänisch, norwegisch, niederländisch, schwedisch, griechisch, isländisch, finnisch) –
32.
Bescheinigung außerhalb
EU/EWR
– jahresneutral –
der ausländischen Steuerbehörde für stpfl. Personen, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind (Auflage erfolgt in den Sprachen: deutsch, englisch, französisch, spanisch, kroatisch, polnisch, russisch, serbisch, tschechisch, ungarisch, bulgarisch, rumänisch).

Zu den Vordrucken wird im Einzelnen Folgendes bemerkt:

ESt 1 A

Aufgrund des neu eingeführten § 35 a EStG, der Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wurden auf Seite 2 des Mantelbogens die Zeilen 40 bis 48 neu eingefügt.

Außergewöhnliche Belastungen werden bei getrennter Veranlagung in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (§ 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG). Die bisher in Zeile 120 vorhandene Erklärungsmöglichkeit stellte nicht hinreichend klar, dass zu den außergewöhnlichen Belastungen auch der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes (§ 33 a Abs. 2 EStG) und die Kinderbetreuungskosten gem. § 33 c EStG gehören, die in den Zeilen 42 ff. der Anlage Kind abgefragt werden. Die Erklärungsmöglichkeit wurde daher in die Zeilen 49/50 umgegliedert und präzisiert.

Im Abschnitt „Unterhalt für bedürftige Personen„ (Zeile 108) wird zukünftig danach gefragt, für welchen Zeitraum die unterstützende Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder hatte, um entsprechende Rückfragen zu vermeiden.

Anleitung ESt

Die Anleitung wurde der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber der Anleitung 2002 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Anlage AUS

Aufgrund der Neueinfügung des § 34 c Abs. 1 S. 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 3 EStG wurde die Überschrift in Zeile 1 um den Text „und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden„ ergänzt.

Anlage AV

Zeile 4 wurde um die Einnahmen beurlaubter Beamter ergänzt (neu eingeführter § 10 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG).

Die bisherigen Zeilen 8 und 9 wurden in den neuen Abschnitt „Angaben zu Kindern„ (Zeilen 14 bis 17) integriert.

Anlage GSE

Die Beschreibung in Zeile 11 wurde den dem § 35 Abs. 1 EStG neu angefügten Sätzen 2 und 3 sowie dem § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG angepasst.

Der bisherige Inhalt der Zeile 23 konnte entfallen, da für die in Zeile 22 einzutragenden Veräußerungsgewinne ab dem Veranlagungszeitraum 2003 stets das Halbeinkünfteverfahren gilt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 wird Zeile 23 für die Erklärung von Veräußerungsverlusten i.S.d. § 17 EStG vorgesehen. Die gesonderte Erfassung der Werte erfolgt über die Kennzahlen 45.26 und 27.

Anlage Kind

Zeile 13 wurde dahingehend erweitert, dass nunmehr zwei Ausbildungsabschnitte des Kindes erklärt werden können.

Zeile 18 wurde an die geänderte Formulierung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG angepasst.

Der Vortext zu den Zeilen 25 und 29 wurde um die Worte „bei Berufsausbildung„ ergänzt. Zur Ermittlung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung sind nur die Einkünfte und Bezüge eines Kindes maßgebend, die innerhalb des Berücksichtigungszeitraums vorliegen.

Die bisher in Zeile 51 enthaltenen Abfragen zu Kinderbetreuungskosten wurden auf die neuen Zeilen 50 und 51 aufgeteilt, weil nicht in jedem Fall alle Angaben zur Ermittlung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten benötigt werden.

Anlage L

Das (BStBl 2003 I S. 78) erforderte die Einfügung von Abfragen zum Milchlieferrecht und zur Milcherzeugungsfläche in den Zeilen 56 bis 58. Der hierfür benötigte Raum wurde durch die Zusammenlegung der bisherigen Zeilen 42 und 43 sowie der Einschränkung von Abfragen zum Nutzungswert von Wohnungen in Baudenkmalen geschaffen.

Anlage N

Der Hinweis „Bitte Lohnsteuerkarte(n) im Original beifügen!„ wurde entfernt, da eine Abgabe der Lohnsteuerkarte nicht mehr in jedem Fall erforderlich ist (Stichwort: ElsterLohn-Verfahren).

Der Kopfteil der Anlage N wurde um ein Eintragungsfeld für die sog. „electronic Taxpayer Identification Number„ (eTIN) erweitert, welche die bundeseinheitliche Zuordnung elektronisch übermittelter Lohnsteuerbescheinigungsdaten sicherstellen soll. Eine Übermittlung dieser Daten soll von einem ausgewählten Kreis „großer„ Arbeitgeber erstmals für 2003 erfolgen.

Die bisherigen Zeilen 10 und 11 wurden in Zeile 10 zusammengefasst, da die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2003 (vgl. BStBl 2002 I S. 652) ebenfalls einen gemeinsamen Ausweis dieser Beträge vorsieht.

Aufgrund der Neufassung des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG wurde das Überbrückungsgeld aus der beispielhaften Aufzählung in Zeile 21 entfernt.

In Zeile 45 wurde eine neu verkennzifferte Eintragungsmöglichkeit für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geschaffen.

Zur Umsetzung eines auf Bund-Länder-Ebene gefassten Beschlusses zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitsamt gewährten Mobilitätsbeihilfen wurden die Zeilen 41 und 63 um eine entsprechende Abfrage ergänzt.

Anlage SO

Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind, wurde Zeile 5 neu eingefügt. Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die voll zu besteuern sind, wurde Zeile 27 umgestaltet und mit den Kennzahlen 55.38 und 39 versehen. Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend ergänzt.

Anlage V

Um bei einem vermieteten Objekt erkennen zu können, ob das Objekt oder Teile davon als Ferienwohnung genutzt wird, wurde Zeile 2 um eine entsprechende Abfrage ergänzt. Sie bietet den Einstieg zu den erforderlichen weiteren Ermittlungen.

Die Anleitung zu den Zeilen 43 und 44 wurde aufgrund der geänderten Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand ergänzt.

ESt 1 B

Abfragen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug sind bisher in der Anlage GSE in den Zeilen 27/28 und 55/56 sowie in der Anlage L in den Zeilen 23/24 enthalten. Da die Anlage GSE nicht mehr Teil der Feststellungserklärung ist, wurden entsprechende Abfragen in die Zeilen 38 und 39 des Vordrucks integriert. Der dafür erforderliche Raum wurde durch die Zusammenlegung der bisherigen Zeilen 42 und 43 geschaffen.

Anlage FE 1

Zeile 25 wurde an die Formulierung in Zeile 11 der Anlage GSE angepasst.

Der Text zu Fußnote 2 wurde neu gefasst sowie Fußnote 3 angefügt.

Anlage FE 2

Der Klammerzusatz in Zeile 7 wurde ergänzt, um bereits an dieser Stelle u.a. deutlich zu machen, dass Veräußerungsgewinne aus Sonderbetriebsvermögen nicht in die § 15 a-Berechnung einzubeziehen sind.

Der Text zu Fußnote 2 wurde neu gefasst sowie Fußnote 3 eingefügt. Die bisherige Fußnote 3 wird zu Fußnote 4. Die darin enthaltene beispielhafte Aufzählung wurde um weitere Beispiele ergänzt, die bisher Inhalt der Anlage FE-K 1 waren.

Anlage FE 3

Anregungen aus der Praxis folgend, wurde für die Feststellung von Renten und dauernden Lasten die Zeile 17 neu eingefügt.

Anlage FE-AUS 1

Aufgrund der Neueinfügung des § 34 c Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 3 EStG wurde Zeile 2 des Vordrucks um den Text „und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden„ ergänzt.

OFD Nürnberg v. - S 2312 - 204/5/St 32

Fundstelle(n):
AAAAB-15965