Oberfinanzdirektion Koblenz - EZ 1210 A

EigZulG; Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines Zweifamilienhauses unter Zurückbehalt eines Wohnrechts an einer Wohnung

Es wurde die Frage gestellt, ob bei der Ermittlung der anteiligen Anschaffungskosten der selbst genutzten Wohnung bei einem teilentgeltlichen Erwerb unter Zurückbehalt eines Wohnrechts an einer Wohnung der Kapitalwert des Nutzungsrechts an der vorbehaltenen Wohnung nach § 16 BewG zu begrenzen sei.

Hierzu haben die Einkommensteuer- und die Bewertungsreferatsleiter des Bundes und der Länder entschieden, dass § 16 BewG (Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen) beim EigZulG keine Anwendung findet. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage ist vielmehr nach Tz. 55 des (§ 10 e EStG-Erlass – Anhang 34 III EStH 1998) zu verfahren (vgl. Rz. 61 EigZulG-Erlass – Anhang 34 V EStH 2002).

Mit dem zur Rechtsvorvorgängerregelung des § 7 b EStG ergangenen Urteil vom – IX R 50, 51/97 – (BStBl 2001 II S. 594) hat der BFH die Anwendung der Tz. 55 des § 10 e EStG-Erlasses im Fall des teilentgeltlichen Erwerbs eines Zweifamilienhauses unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts für den Veräußerer bestätigt. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann demnach die mit Kurz-Info Nr. 006/03 vom – EZ 1210 A – zur Verfügung gestellte Excel-Vorlage weiterhin uneingeschränkt angewendet werden.

Für die Eigenheimzulage sind die tatsächlichen anteiligen Anschaffungskosten im Verhältnis der Verkehrswerte auf die beiden Wohnungen aufzuteilen. Nicht maßgebend ist der steuerliche Wert des Grundstücks (Einheitswert). Die Begrenzung des Jahreswerts des Wohnrechts nach § 16 BewG betrifft hingegen die Ermittlung des steuerlichen Werts (18,6te Teil des Einheitswerts).

Diese Vorschrift soll verhindern, dass aufgrund der zu niedrigen Einheitswerte des Grundbesitzes der Wert der Nutzungen eines Wirtschaftsguts wesentlich höher ist, als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsguts selbst. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nur die tatsächlichen Verkehrswerte zu Grunde gelegt werden.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - EZ 1210 A

Fundstelle(n):
QAAAB-15964