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Krankenversicherung | Richtlinien zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten und zum Krankentransport
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien) und eine Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten i. S. des § 62 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses v. im BAnz Nr. 18 v. S. 1342 bekannt gemacht. Bei Krankentransporten hat der Vertragsarzt die Notwendigkeit der Beförderung zu prüfen und das erforderliche Transportmittel auszuwählen. Bei ambulanten Behandlungen kommt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse nur in Ausnahmefällen in Betracht; dazu gehören Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie sowie onkologische Chemotherapie. Die Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit wird von der Krankenkasse getro...