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BFH 04.11.2003 VIII R 43/02, NWB 7/2004 S. 50

Einkommensteuer | Außerstandesein zum Selbstunterhalt eines behinderten Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, §§ 62, 63 EStG)

Nach st. Rspr. des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt. Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen ().