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BFH 18.12.2003 IV B 201/03, NWB 7/2004 S. 49

Einkommensteuer | Anwendung des § 15a EStG bei doppelstöckigen Gesellschaften

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 15a EStG auf doppelstöckige PersGes Anwendung findet. (2) Die bloße Abgabe einer Verlustübernahmeerklärung zugunsten der Gesellschaft erhöht noch nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. des § 15a EStG. Anmerkung: Nach dieser ausführlich begründeten Entscheidung wird der Versuch die Rechtsfolgen des § 15a EStG durch bloße Erklärung einer Verlustübernahme oder durch die Konstruktion mehrstöckiger PersGes auch im Hauptsacheverfahren kaum eine Chance haben.