Oberfinanzdirektionen Düsseldorf - S 2532 A - St 212

EStG; Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2003 für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige

Zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2003 sind folgende Erklärungsvordrucke zu verwenden:


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ESt 1
Öffentliche Aufforderung (724/504)
ESt 1 A
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer- Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbeschränkt Steuerpflichtige (724/101)
ESt 1 C
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer- Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für beschränkt Steuerpflichtige (724/151)
Anlage AUS
für ausländische Einkünfte und Steuern (724/114)
Anlage FW
zur Förderung des Wohneigentums (724/113)
Anlage GSE
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (724/108)
Anlage Kind
zum Vordruck ESt 1 A (724/120)
Anlage KAP
für Einkünfte aus Kapitalvermögen (724/122)
Anlage SO
für sonstige Einkünfte (724/123)
Anlage L
für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (724/104)
Anlage Forstwirtschaft
zur Anlage L für tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (724/105)
Anlage Weinbau
zur Anlage L für nichtbuchführende Weinbaubetriebe (724/106)
Anlage N
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (724/109)
Anlage VL
Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen für 2003 (724/118)
Anlage V
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (724/111)
Anlage VA
Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach 2002 (724/116)
Anlage U
für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (724/112)
Anlage AV
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10 a EStG (724/124)
Anleitung ESt
zu den Vordrucken ESt 1 A, Anlage Kind und Anlage N (724/501)
Anleitung ESt 1 C
zum Vordruck ESt 1 C (724/506)
ESt 1 B
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage (724/161)
Anlage FB
Angaben über die Feststellungsbeteiligten zum Vordruck ESt 1 B (724/162)
Anlage FE 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen (724/180)
Anlage FE 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen (724/181)
Anlage FE 3
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage; Aufteilung Sonderausgaben/Förderung Wohneigentum (724/182)
Anlage FE-KAP
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung Kapitalvermögen/inländische Steuern (724/183)
Anlage FE-AUS 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern (724/184)
Anlage FE-AUS 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug (724/185)
Anlage FE-VM
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Besteuerungsgrundlagen § 15 a EStG (724/190)
Anlage FE-K 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung Körperschaften (724/188)
Anlage FE-K 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung; Aufteilung Körperschaften (724/189)

Allgemeine Hinweise:

Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen 2003 ist durch Aushang in den Finanzämtern bekannt zu machen. Außerdem wird eine Veröffentlichung in den Amtsblättern der zuständigen Regierungsbezirke veranlasst.

Der Versand von Steuererklärungsvordrucken wird wegen der angespannten Haushaltslage für 2003 reduziert. Nach dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom O 2222 – 1 – II B 2 wird bezogen auf die Einkommensteuer und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Vordruckversand in allen steuerlich beratenen Fällen eingestellt. Als steuerlich beraten gelten alle Fälle, die in der MÜST als steuerlich beraten gekennzeichnet sind oder bei denen ein Vielfachempfangsbevollmächtigter gespeichert ist. Sollte ein Berater dennoch auf die Zusendung von Vordrucken bestehen, ist er auf die Möglichkeit der Teilnahme am Sammelversand hinzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen dass für jeden Vordrucksatz grundsätzlich nur ein Doppelstück der benötigten Anlagen auszugeben ist. Von der Anlage N ist ein weiteres Doppelstück auszugeben, wenn auch der Ehegatte Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen bezogen hat. Von der Anlage V ist für jedes nicht selbstgenutzte Gebäude, von der Anlage FW für jede selbstgenutzte Wohnung, von der Anlage Kind für jeweils ein Kind ein Doppelstück auszugeben.

Die Vordrucke wurden an die ab 2003 geltende Rechtslage angepasst.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

ESt 1 A

Durch Artikel 8 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl 2002 I S. 4621, BStBl 2003 I S. 3) wurde § 35 a EStG neu eingeführt, der Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht. Aufgrund der hierfür benötigten umfangreichen Abfragen (vgl. die neuen Zeilen 40 bis 48) wurde Seite 2 des Vordrucks neu gestaltet.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, dient als Nachweis der Aufwendungen die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Bundesknappschaft) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28 h Abs. 4 SGB IV (Rz. 13 des  IV A 5 – S 2296 b – 13/03 –). In Zeile 41 wurde ein entsprechender Hinweis auf die beizufügende Bescheinigung aufgenommen.

Außergewöhnliche Belastungen werden bei getrennter Veranlagung in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrages bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (§ 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG). Die bisher in Zeile 120 vorhandene Erklärungsmöglichkeit stellt nicht hinreichend klar, dass zu den außergewöhnlichen Belastungen auch der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes (§ 33 a Abs. 2 EStG) und die Kinderbetreuungskosten gem. § 33 c EStG gehören, die in den Zeilen 42, 43 und 45 bis 54 der Anlage Kind abgefragt werden. Die Erklärungsmöglichkeit wurde daher in die Zeilen 49/50 umgegliedert und präzisiert.

Die Angabe des Steuerbürgers im Abschnitt „Unterhalt für bedürftige Personen„ (Zeile 108), dass jemand für die unterstützte Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder hatte, erforderte bisher stets eine Rückfrage des Finanzamtes, um eine ggf. notwendige Zwölftelung der abziehbaren Beträge zu überprüfen. Um diese Rückfragen zu vermeiden, wurde die Abfrage erweitert. Die Erweiterung machte es erforderlich, die bisher in den Zeilen 107 und 108 dargestellten Abfragen auf die neuen Zeilen 106 bis 108 aufzugliedern.

Punkt 1 der Verfügung wurde um einen Hinweis auf die Feststellung des gesonderten Vorteils gem. § 10 a Abs. 4 EStG ergänzt.

ESt 1 C

Bislang war einem („reinen„) Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage stets die Anlage N beizufügen, obwohl dort lediglich die Zeile 24 auszufüllen war. In Zeile 27 des Vordrucks ESt 1 C wurde nunmehr eine Möglichkeit vorgesehen, die Anzahl der beigefügten Anlagen VL zu vermerken. Die Abgabe der Anlage N ist daher in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.

Eintragungen in Zeile 37 sind nur noch in Euro vorzunehmen.

Anlage AUS

Aufgrund der Einfügung des § 34 c Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 3 EStG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) vom (BGBl 2003 I S. 660, BStBl 2003 I S. 321) wurden Zeile 1 des Vordrucks sowie die Anleitung um entsprechende Ausführungen ergänzt.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anlage GSE

Im Hinblick auf die durch Art. 1 Nr. 5 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (a.a.O.) dem § 35 Abs. 1 EStG angefügten Sätze 2 und 3 sowie auf den durch Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) vom (BGBl 2001 I S. 3858, BStBl 2002 I S. 35) dem § 18 Abs. 4 UmwStG angefügten Satz 3 wurde die Beschreibung der Zeile 11 angepasst.

Die Änderung des § 16 Abs. 1 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (a.a.O.) erforderte eine Textergänzung in den Zeilen 13 und 43.

Der bisherige Inhalt der Zeile 23 konnte entfallen, da für die in Zeile 22 einzutragenden Veräußerungsgewinne ab dem Veranlagungszeitraum 2003 stets das Halbeinkünfteverfahren gilt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 wird Zeile 23 für die Erklärung von Veräußerungsverlusten i.S.d. § 17 EStG vorgesehen. Die gesonderte Erfassung der Werte erfolgt über die Kennzahlen 45.26 und 27.

Anlage Kind

Zeile 13 wurde dahingehend erweitert, dass nunmehr zwei Ausbildungsabschnitte des Kindes erklärt werden können.

Zeile 18 wurde an die durch Art. 8 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz (a.a.O.) geänderte Formulierung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG angepasst.

Der Vortext zu den Zeilen 25 und 29 wurde um die Worte „bei Berufsausbildung„ ergänzt. Zur Ermittlung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung sind nur die Einkünfte und Bezüge eines Kindes maßgebend, die innerhalb des Berücksichtigungszeitraums vorliegen.

Die bisher in Zeile 51 enthaltenen Abfragen zu Kinderbetreuungskosten wurden auf die neuen Zeilen 50 und 51 aufgeteilt, weil nicht in jedem Fall alle Angaben zur Ermittlung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten benötigt werden.

Anlage KAP

Da im Privatvermögen für den Veranlagungszeitraum 2003 nur noch für Erträge aus Investmentanteilen die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Anrechnungsverfahren besteht (vgl.  IV A 2 – S 1910 – 141/03 –) konnte die bisherige Zeile 18 entfallen.

Ggf. noch zu berücksichtigende anzurechnende Körperschaftsteuer für Ausschüttungen im Betriebsvermögen kann weiterhin in der Zeile 49 erklärt werden.

Die Anleitung zur Anlage wurde an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Anlage SO

Bei der Gestaltung der Anlage SO 2002 war die Vordruckkommission davon ausgegangen, dass die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen über eine Verkennzifferung der vom Anbieter zu erteilenden Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG erfolgen könne. Der Erklärungsaufwand des Bürgers wäre auf die Beifügung der jeweiligen Mitteilung beschränkt gewesen. Diese für den Bürger recht einfache Lösung konnte nach erneuter Prüfung jedoch nicht aufrecht erhalten werden, da § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG keine jährliche Mitteilung über die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen vorsieht. Für Leistungen aus Altervorsorgever-trägen, die mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind, wurde Zeile 5 neu eingefügt. Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, die voll zu besteuern sind, wurde Zeile 27 umgestaltet und mit den Kennzahlen 55.38 und 39 versehen.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend ergänzt und mit einem direkten Hinweis auf die o.g. Mitteilung versehen.

Entwurf und Muster der Mitteilung gem. § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG werden gesondert bekannt gemacht.

Anlage L

Die Änderung des § 16 Abs. 1 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwickllungsgesetz (a.a.O.) erforderte eine Textergänzung in Zeile 11.

Das (BStBl 2003 I S. 78) erforderte die Einfügung von Abfragen zum Milchlieferrecht und zur Milcherzeugungsfläche in den Zeilen 56 bis 58. Der hierfür benötigte Raum wurde durch die Zusammenlegung der bisherigen Zeilen 42 und 43 sowie der Einschränkung der Abfragen zum Nutzungswert von Wohnungen in Baudenkmalen geschaffen.

Anlage Forstwirtschaft

Für das Jahr 2003 war eine Änderung der Anlage Forstwirtschaft nicht erforderlich. Die für 2002 bereitgestellten Vordrucke können weiter verwendet werden.

Anlage N

Der Kopfteil der Anlage N wurde um ein Eintragungsfeld für die sog. „electronic Taxpayer Identification Number„ (eTIN) erweitert, welche die bundeseinheitliche Zuordnung elektronisch übermittelter Lohnsteuerbescheinigungsdaten sicherstellen soll. Eine Übermittlung dieser Daten soll von einem ausgewählten Kreis „großer„ Arbeitgeber erstmals für 2003 erfolgen.

Der Hinweis „Bitte Lohnsteuerkarte(n) im Original beifügen!„ wurde entfernt, da eine Abgabe der Lohnsteuerkarte nicht mehr in jedem Fall erforderlich ist (Stichwort: ElsterLohn-Verfahren).

Die bisherigen Zeilen 10 und 11 wurden in Zeile 10 zusammengefasst, da die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2003 (vgl. BStBl 2002 I S. 652) ebenfalls einen gemeinsamen Ausweis dieser Beträge vorsieht.

Aufgrund der Neufassung des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom (BGBl 2003 I S. 1550) wurde das Überbrückungsgeld aus der beispielhaften Aufzählung in Zeile 21 entfernt.

In Zeile 45 wurde eine neue verkennzifferte Eintragungsmöglichkeit für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geschaffen.

Die von den Arbeitsämtern zur aktiven Arbeitsförderung nach §§ 53 ff. SGB III erbrachten nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien – so. Mobilitätsbeihilfen – sind von entsprechend geltend gemachten Werbungskosten abzuziehen. Deshalb wurden die Zeilen 41 und 63 um die sog. Mobilitätsbeihilfen ergänzt.

Anlage V

Um bei einem vermieteten Objekt erkennen zu können, ob das Objekt oder Teile davon als Ferienwohnung genutzt wird, wurde Zeile 2 um eine entsprechende Abfrage ergänzt. Sie bietet den Einstieg zu den erforderlichen weiteren Ermittlungen.

Der Verweis in Zeile 11 auf § 88 d II. WoBauG wurde entfernt und durch einen Verweis auf das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) ersetzt, da das II. WoBauG durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom (BGBl 2001 I S. 2376) aufgehoben worden ist.

Die Anleitung wurde entsprechend angepasst. Darüber hinaus wurde die Anleitung zu den Zeilen 43 und 44 aufgrund der geänderten Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand ergänzt.

Anlage VA

Eintragungen in die Anlage VA sind nur noch in Euro möglich. Die bisher enthaltenen Hinweise zur Umrechnung bzw. Eintragung konnten daher aus dem Vordruck entfernt werden.

Anlage U

Für das Jahr 2003 war eine Änderung der Anlage U nicht erforderlich. Die für 2002 bereitgestellten Vordrucke können weiter verwendet werden.

Anlage AV

Anregungen aus der Praxis folgend wurde Zeile 1 mit einem 12-stelligen Eintragungsraster versehen.

Zeile 4 wurde im Hinblick auf die Anfügung von § 10 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom (BGBl 2003 I S. 58) ergänzt.

Um gezieltere Plausibilitätsprüfungen im automatisierten Festsetzungsprogramm vornehmen zu können, wurde die bisherige Zeile 6 auf die Zeilen 5 und 6 aufgeteilt.

Die bisherigen Zeilen 8 und 9 wurden in den neuen Abschnitt „Angaben zu Kindern„ (Zeilen 14 bis 17) integriert.

Die Anleitung zur Anlage wurde entsprechend überarbeitet.

Anleitungen ESt und ESt 1 C

Die Anleitungen wurde der geltenden Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber den Anleitungen 2002 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Feststellungsvordrucke – Allgemeines

In den Feststellungsvordrucken wurde eine Cent-genaue Eintragung ermöglicht, um derzeit uneinheitliche Vordruck- und Programmvorgaben aneinander anzupassen und zu einem einheitlichen Arbeitsfluss im Finanzamt beizutragen.

ESt 1 B

Abfragen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug sind bisher in der Anlage GSE in den Zeilen 27/28 und 55/56 sowie in der Anlage L in den Zeilen 23/24 enthalten. Da die Anlage GSE nicht mehr Teil der Feststellungserklärung ist, wurden entsprechende Abfragen in die Zeilen 38 und 39 des Vordrucks integriert. Der dafür erforderliche Raum wurde durch die Zusammenlegung der bisherigen Zeilen 42 und 43 geschaffen.

Anlage FE 1

Für Gewinne i.S.d. § 5 a EStG wurde Zeile 10 neu in den Vordruck eingefügt, um eine ordnungsgemäße Anwendung von § 15 a EStG zu gewährleisten.

Im Hinblick auf die durch Art. 1 Nr. 5 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (a.a.O.) dem § 35 Abs. 1 EStG angefügten Sätze 2 und 3 sowie auf den durch Art. 3 Nr. 7 des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (a.a.O.) dem § 18 Abs. 4 UmwStG angefügten Satz 3 wurde die Beschreibung der Zeile 25 angepasst.

Der Text zu Fußnote 2 wurde neu gefasst sowie Fußnote 3 angefügt.

Anlage FE 2

Der Klammerzusatz in Zeile 7 wurde ergänzt, um bereits an dieser Stelle u. a. deutlich zu machen, dass Veräußerungsgewinne aus Sonderbetriebsvermögen nicht in die § 15 a-Berechnung einzubeziehen sind.

Der Text zu Fußnote 2 wurde neu gefasst sowie Fußnote 3 eingefügt. Die bisherige Fußnote 3 wird zu Fußnote 4. Die darin enthaltene beispielhafte Aufzählung wurde um weitere Beispiele ergänzt, die bisher Inhalt der Anlage FE-K 1 waren.

Anlage FE 3

Anregungen aus der Praxis folgend, wurde für die Feststellung von Renten und dauernden Lasten die Zeile 17 neu eingefügt. Die Abfragen der bisherigen Zeilen 21 und 22 (§§ 10 f, 10 g EStG) mussten aus diesem Grund in Zeile 22 zusammengefasst werden.

Anlage FE-AUS 1

Aufgrund der Einfügung des § 34 c Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 3 EStG durch Art. 1 Nr. 4 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (a.a.O.) wurde Zeile 2 des Vordrucks um entsprechende Ausführungen ergänzt.

Anlage FE-KAP

Da für den Veranlagungszeitraum 2003 nur noch für Erträge aus Investmentanteilen die Möglichkeit der Besteuerung nach dem Anrechnungsverfahren besteht (vgl.  IV A 2 – S 1910 – 141/03 –) wurden die entsprechenden Abfragen in Zeile 6 aufgenommen.

Anlage FE-VM

Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 tritt die Anlage FE-VM an die Stelle der bisherigen Anlage FE-V. Die Anlage FE- VM sieht grds. die maschinelle Berechnung des § 15 a EStG vor. Weitere Einzelheiten zur Anwendung der Anlage sollen voraussichtlich im Rahmen der anstehenden Schulungen zum Programm FEin unter WinGF erfolgen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen Düsseldorf v. - S 2532 A - St 212
OFD Köln v. - S 2532 - 284 - St 115
Oberfinanzdirektionen Münster v. - S 2532 - 211 - St 21 - 31

Fundstelle(n):
AAAAB-15725