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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 610/01 EFG 2004 S. 472

Gesetze: AO § 284 Abs. 1, AO § 284 Abs. 2, AO § 284 Abs. 3, AO § 284 Abs. 6

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Leitsatz

  1. Hat der Vollstreckungsschuldner gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Rechtsbehelf eingelegt und diesen begründet, so ist er erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.

  2. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht berechtigt, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu einem Termin zu laden, der von vornherein erkennbar innerhalb der Rechtsbehelfsfrist liegt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 472
EFG 2004 S. 472 Nr. 7
IAAAB-15569

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