Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz
Hat der Vollstreckungsschuldner gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Rechtsbehelf eingelegt
und diesen begründet, so ist er erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar
zurückgewiesen worden sind.
Die Vollstreckungsbehörde ist nicht berechtigt, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu einem Termin zu laden, der
von vornherein erkennbar innerhalb der Rechtsbehelfsfrist liegt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 472 EFG 2004 S. 472 Nr. 7 IAAAB-15569
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