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Krankenversicherung | keine Beitragspflicht für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung in der freiwilligen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, auf das der Arbeitgeber seit dem nach § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag von 10 v. H. zu entrichten hat, in der freiwilligen Versicherung des Beschäftigten für diesen nicht mehr beitragspflichtig. Die Regelung des § 249b SGB V über den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers ist auch bei freiwillig Versicherten eine spezielle und abschließende Regelung zur Beitragserhebung auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ().