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LG Hannover 28.01.2003 18 O 321/02, NWB 6/2004 S. 46

Wettbewerbsrecht | unzulässige Werbung einer Bank wegen Verstoß gegen das RBerG

Als unzulässig und damit wettbewerbswidrige Werbung zu qualifizieren ist die auf einem auffälligen Schild im Kassenraum einer Bank gemachte Aussage „Wir schaffen Klarheit über Erben/Vererben, Patientenverfügung, Vollmachten„. Hierdurch hält sich die Bank nicht mehr im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, weil die angesprochenen Themenkreise der Rechtsberatung zuzuordnen sind. In diesem unerlaubten Anbieten von Rechtsberatung liegt ein Wettbewerbsverstoß i. S. des § 1 UWG (, AnwBl 2003, 664).