Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eigenheimzulage | Beginn der Herstellung i. S. des § 19 EigZulG
Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt gem. dem als Beginn der Herstellung i. S. des § 19 EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind. Die Anlieferung von 20 v. H. des insgesamt erforderlichen Baumaterials für einen Betrag von über 23 000 DM ist erheblich. Der Senat führt dazu weiter aus: Die Grundsätze, nach denen entschieden wird, ob ein nach § 2 Abs. 2 EigZulG begünstigter Ausbau vorliegt, sind hier nicht entsprechend anzuwenden. Als Ausbau an einem bestehen...