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Einkommensteuer | Aufwendungen der Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes (§ 33 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als agw. Bel. steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum , BStBl 1990 II S. 895). (2) Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Der Senat führt dazu weiter aus...