Unbedingte Beitrittserklärung sowie Eigennutzung als
Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von
Genossenschaftsanteilen
Eigenheimzulage 1997 bis 2004
Leitsatz
1. Die Eigenheimzulage bei
„Anschaffung” von Genossenschaftsanteilen setzt eine
schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung des Anspruchsberechtigten und
die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft voraus.
2. Erhält der Kläger
aufgrund seines Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft und seiner Beitritts- und
Beteiligungserklärung von der Genossenschaft bzw. deren
Geschäftsbesorger eine vom Vorstand der Genossenschaft bestätigte
Beitrittserklärung und ein Schreiben, wonach ihm seine Einzahlung bei
einem negativen Bescheid des FA über die Eigenheimzulage erstattet werde
und ein Eintrag in die Mitgliederliste erst nach Erhalt eines positiven
Eigenheimzulagenscheids erfolge, so ist das aus der Sicht des Klägers als
juristischem Laien nicht dahin auszulegen, dass der Erwerb der Mitgliedschaft
unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung der Eigenheimzulage
stand, sondern dahin, dass den neu eintretenden Mitgliedern bei Nichterhalt
einer Eigenheimzulage ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zustehen sollte.
3. Die Eintragung des beitretenden
Genossen in die vom Vorstand der Genossenschaft zu führende
Mitgliederliste ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Beitritts.
4.
§ 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass
der Anspruchsberechtigte seine Genossenschaftswohnung im Förderzeitraum zu
eigenen Wohnzwecken nutzt.
Fundstelle(n): YAAAB-15085
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