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FG Köln 25.08.2003 6 K 8392/99, IWB 1/2004 S. 811

Doppelbesteuerung | Berücksichtigung von Urlaub bei der Berechnung der „183-Tage-Frist” i. S. des DBA-Portugal

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal („183-Tage-Regelung„) ist ein vierwöchiger Urlaub dann nicht mitzuzählen, wenn er erst 4 Tage nach dem letzten Arbeitstag eines von vornherein befristeten Arbeitsaufenthalts im Tätigkeitsstaat (Portugal) angetreten wird und der Stpfl. anschließend wieder im Inland (BRD) tätig ist (, EFG 2003, S. 1705). • Hinweis: Der in Deutschland ansässige Kl. war für einen „temporären Arbeitseinsatz„ in Portugal abgestellt worden. Am letzten Arbeitstag flog er zurück nach Deutschland, holte seine Familie ab und verbrachte anschließend seinen Jahresurlaub in Portugal. Das FA zählte die Urlaubstage bei Anwendung der 183-Tage-Regelung (Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal) mit. Die Anrechnung von Urlaubstagen ist bereits dem Grunde nach nicht zwei...BStBl I 1994, S. 11 ff.