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Österreich | Verzicht auf einen Auslandsverlustausgleich
Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Bedenken, wenn ein österreichisches Unternehmen, das eine deutsche Betriebsstätte unterhält, aus Verwaltungsvereinfachungsgründen auf den Ausgleich mit den Verlusten dieser deutschen Betriebsstätte verzichtet, um sich solcherart die administrativen Probleme hinsichtlich einer Nachversteuerung zu ersparen. Unterbleibt im Verlustentstehungsjahr solcherart die Auslandsverlustverwertung in Österreich, besteht im Gewinnfolgejahr aufgrund des DBA-Deutschland ein Anrecht, dass der gesamte deutsche Betriebsstättengewinn von der österreichischen Besteuerung auch dann freigestellt wird, wenn der Vorjahresverlust nach deutschem Recht auf diese Betriebsstättengewinne vorgetragen wird. Denn die ungekürzte Gewinnfreistell...