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Allgemeines | unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nach Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Der ) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der im Inland ansässige Bf., nachdem ihm mit wirksamen Widerruf seiner Bestellung als StB die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden war, weiterhin im Inland steuerberatend tätig war. Der Bf. machte geltend, in den Niederlanden und Belgien als Belastingadviseur bzw. –consulent zugelassen zu sein. § 3 Nr. 4 StBerG gestattet zwar die grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen, aber nur, wenn der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger. Außerdem muss es sich um zeitlich beschränkte Leistungen handeln, die ohne dauerhafte Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. Art. 50 EGV). Der BFH sah diese Voraussetzung...