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Doppelbesteuerung | Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr i. S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz
(1) Gewinne stammen nur dann aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr i. S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen ist. (2) Ist es nicht zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen, so liegt keine aktive Tätigkeit i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor (). • Hinweis: Im Streitfall ging es um die Frage nach dem Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Vorbereitung einer später nicht betriebenen Seeschifffahrt. Die Kl., Mitreeder einer Reederei mit Sitz in Deutschland, hatten eine AG mit Sitz in der Schweiz. Diese baute ein Seeschiff, für das mit der Reederei ein Bauvertrag abgeschlossen war, der später aufgehoben...BStBl II 1984, S. 155