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Grundstückskauf | Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs zur Finanzierung des Kaufpreises
Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, dass der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs (§ 46 AO) begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst „nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises„ die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine verfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt, wenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen (Aufrechnung mit eigenen älteren Ansprüchen) sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der danach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung gegen den wegen des Differenzbet...