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Lohnsteuer | Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Erwerbstätigkeiten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, § 9 Abs. 5 EStG)
Nach dem kann das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, auch dann den Betätigungsmittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Weiter hat der Senat festgestellt: Geht der Stpfl. mehreren Erwerbstätigkeiten nach und bilden bei allen – jeweils – die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Bilden hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten – jeweils – den qualitativen Schwerpunkt der Einzeltätigkeiten bzw. lassen sich diese keinem Schwerpunkt zuordnen, so kann das häusliche Arbeitszimmer auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeit...