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NWB 4/2004 S. 26

Strafrecht | Bekämpfung von Betrug und Fälschung mit unbaren Zahlungsmitteln

Das Fünfunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union v. zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln v. ist im BGBl 2003 I S. 2838 verkündet worden und am in Kraft getreten. Neu gefasst wird § 152a StGB (Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln). Eingefügt wird ein neuer § 152b StGB (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks). Zu den Zahlungskarten mit Garantiefunktion in diesem Sinne gehören u. a. Kreditkarten sowie Euroscheckkarten.