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BGH 22.12.2003 VIII ZR 117/03, NWB 4/2004 S. 25

Handelsvertreterrecht | keine Berücksichtigung von Verwaltungsprovisionen beim Ausgleichsanspruch

Der entschieden, dass in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters nach § 89b HGB neben Abschlussprovisionen keine sog. Verwaltungsprovisionen, die ein Versicherungsunternehmen seinen Vertretern für die Bestandspflege und für die Mitwirkung bei der Schadensregulierung zahlt, einzubeziehen sind. Nur dann, wenn die Verwaltungs- bzw. Inkassoprovision auch Provisionsanteile enthalten kann, die dem Vertreter neben einer Abschlussprovision als weitere Gegenleistung für seine vermittelnde, auf den Abschluss neuer oder die Erweiterung bestehender Versicherungsverträge gerichtete Tätigkeit gewährt werden, kommt eine (teilweise) Berücksichtigung in Betracht. In diesen Fällen trifft den Vertreter die Darlegungs- und Beweislast, dass ...