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Bewertung | Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung (§§ 138, 145, 146 BewG; § 179 Abs. 2 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke für erbstl. Zwecke anzusetzende Wert darf nach § 146 Abs. 6 BewG nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre. Nach § 146 Abs. 7 BewG ist jedoch ein niedrigerer Wert festzustellen, wenn der Stpfl. einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist. Ein solcher Nachweis kann nicht nur durch Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden. Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. Ein solch...