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NWB 4/2004 S. 21

Abgabenordnung | Klarstellung einer unklaren Schonfristenregelung

Die Zahlungs-Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO wurde im StÄndG 2003 von fünf auf drei Tage verkürzt. Diese Neuregelung gilt erstmals, wenn „die Steuer . . . nach dem fällig geworden ist„ (vgl. Art. 97 § 16 Abs. 6 EGAO). Die USt-Voranmeldung und die LSt-Anmeldung 12/2003 werden erst am (bzw. nach § 108 Abs. 3 AO am ) fällig, also gilt die dreitägige Zahlungs-Schonfrist (s. auch NWB F. 2 S. 8359 f.). – Sofern es um die Abgabe-Schonfrist geht, ist nach dem (NWB EN-Nr. 457/2003) die alte Regelung für USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen weiterhin anzuwenden, wenn es um vor dem endende Voranmeldungs-/Anmeldungszeiträume geht. Dies bedeutet, dass die Abgabe-Schonfrist letztmalig für die USt-Voranmeldung und die LSt-Anmeldung 12/2003 anzuwenden ist. Konsequenz: wird eine dieser Steueranmeld...