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NWB 3/2004 S. 20

Handwerksrecht | Änderungen der Handwerksordnung

Das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen v. und das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. sind im BGBl 2003 I S. 2933 bzw. 2934 verkündet worden und am bzw. in Kraft getreten. Danach wird der Meisterzwang auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkte. Bis auf wenige Ausnahmen (6 Berufe) können sich erfahrene Gesellen in Zukunft auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen, wenn sie 6 Jahre praktische Tätigkeit im Handwerk vorweisen können, davon 4 Jahre in leitender Position. Abgeschaftt wird das sog. Inhaberprinzip. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.