Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Versicherungsteuer | Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG für Versicherer und Bevollmächtigte
§ 10 Abs. 1 Satz 1 VersStG verpflichtet Versicherer und Bevollmächtigte, zur Feststellung der VersSt und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Davon sind nicht betroffen Versicherer und Bevollmächtigte, die ausschließlich Entgelte i. S. von § 2 Abs. 2 und § 4 VersStG entgegennehmen. Die Pflichten aus § 10 VersStG werden ergänzt durch die allgemeinen Anforderungen an stl. vorgeschriebene Aufzeichnungen nach §§ 145 bis 148 AO. Das BMF nimmt mit Schr. v. - IV B 5 - S 6413 - 11/03 zu Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG für Versicherer und Bevollmächtigte Stellung. Dabei geht es insbes. um den Umfang der Aufzeichnungspflichten.