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Umsatzsteuer | Fristverlängerung für den Antrag auf Vorsteuervergütung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV (§ 18 Abs. 9 UStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Bei der in § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993 bezeichneten Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. (2) Eine Verpflichtung zur rückwirkenden Verlängerung der Antragsfrist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993 ergibt sich auch nicht aus Abschn. 243 Abs. 5 Satz 1 UStR 1988/1992. Dazu führt der Senat weiter aus: Bei Abschn. 243 Abs. 5 UStR 1988/1992 handelt es sich um eine norminterpretierende Regelung, an die jedenfalls die Gerichte nicht gebunden sind. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt eine besondere Vertrauenssituation zwischen dem Stpfl. und dem FA voraus. Diese kann grds. nur durch die Erteilung einer verbindlichen Zusage oder Auskunft geschaffen werden, nicht hingegen durch den Erlass allgemeine...