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BFH 20.11.2003 IV R 21/03, NWB 3/2004 S. 12

Einkommensteuer | keine Zwangsentnahme privat genutzten, nicht zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 15 EStG a. F.)

Nach dem führt der Übergang zur sog. Konsumgutlösung nicht zu einer stpfl. Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die der Stpfl. unzutreffend als zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen hat. Diese Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme luf BV (entgegen den , BStBl 1997 I S. 630, Tz. 8, und v. - S 2135, BStBl 1998 I S. 129). Dazu führt der Senat weiter aus: In besonders gelagerten Fällen kann zwar auch ein Rechtsvorgang, der das WG aus dem BV ausscheiden lässt, die Rechtsfolgen einer Entnahme auslösen. Die Rspr. des BFH beschränkt den Tatbestand der Entnahme ohne Entnahmehandlung auf solche Rechtsvorgänge, die die vorher gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme von BV end...