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Neuregelungen in der Rentenversicherung zum 1. 1. 2004
I. Einführung
Zum sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) einige Veränderungen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Gesetzänderungen zwischen „kurzfristigen„ und „langfristigen„ Maßnahmen und ordnet hierbei sein Handeln dem Dogma der Beitragssatzstabilität zu Lasten der Leistungsseite unter. Die zahlreichen Änderungen durch das zustimmungsfreie Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. (BGBl 2003 I S. 3013) und das durch den Bundesrat zustimmungspflichtige Dritte Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (BGBl 2003 I S. 3019) sind inzwischen selbst für Experten schwer nachzuvollziehen. Im Folgenden werden die einzelnen Änderungen im Kontext und mit Bezug auf die bisherigen Regelungen betrachtet.
II. Die Regelungen im Einzelnen
1. Absenkung der Mindestschwankungsreserve
Die Rentenversicherungsträger haben gem. § 216 SGB VI eine Schwankungsreserve (aus Betriebsmitteln und Rücklagen ohne Verwaltungsvermögen) vorzuhalten, der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausnahmen zuzuführen sind, um aus ihr die Defizite zu decken. Die Schwankungsreserve diente in der Vergangenheit dazu, die saisonalen Einzahlungsverluste aus eigenen Mitteln auszu...