Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 3 vom Seite 128

Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Nach dem Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes der Bundesregierung werden von der zwischen 2006 und 2008 erfolgenden Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 63 Jahre 1946 geborene und jüngere Versicherte betroffen sein. Im Januar 1946 Geborene sollen diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene frühestmöglich mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist – auch unter Inkaufnahme von Abschlägen – bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.

Künftige Möglichkeiten der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten mit Abschlägen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versicherte geboren . . .
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Altersrente für Frauen – Altersgrenze (Jahre) –
Altersrente für langjährig Versicherte – Altersgrenze –
Altersgrenze ohne Vertrauensschutz
Altersgrenze mit Vertrauensschutz (Jahre)
Jahre
Monate

Vertrauensschutz haben nach dem Gesetzentwurf Versicherte, die 1. vor dem