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Sonderabschreibungen – Systematik (EStG)
Mit dem am vom Bundesrat endgültig verabschiedeten Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber u. a. ab dem VZ 2023 die zeitlichen Anwendungsgrenzen in § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG bis zum (zuvor: ), die Höchstgrenze der AK/HK in § 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG auf 5.200 €/m2 (zuvor: 4.800 €) und die Höchstbemessungsgrundlage auf 4.000 €/m2 (zuvor: 2.500 €) geändert.
1. Begriff
Die planmäßigen Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB; § 7 Abs. 1-2 bzw. 4 EStG) sollen den Wertverlust aus der Abnutzung beim jeweiligen Wirtschaftsgut widerspiegeln. Sonderabschreibungen sind dagegen ein steuerpolitisches Gestaltungsinstrument, mit dessen Hilfe Lenkungs- und Subventionszwecke verfolgt werden. Damit wird es dem Steuerpflichtigen ermöglicht – über die planmäßigen Abschreibungen hinaus – über einen bestimmten Förderzeitraum Aufwendungen gewinnmindernd geltend zu machen, so dass sich ein Steuerstundungseffekt ergibt. Das grundsätzliche Zusammenspiel von Normal-AfA und Sonderabschreibungen wird in § 7a EStG geregelt. Allerdings können sich aus den einzelgesetzlichen Regelungen über die Sonderabschreibungen Abweichungen ergeben.
Das EStG sieht zwei Sonderabschreibungen vor: Nach § 7g Abs. 5 EStG können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % bzw. für nach dem angeschaffte/hergestellte WG 40 % der AK/HK in Anspruch genommen werden. Dabei müssen die Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG vorliegen.
Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG können unter den besonderen Voraussetzungen des § 7b Abs. 2 EStG (Schaffung neuer Mietwohnungen bei Einhaltung einer Baukostenobergrenze und Überlassung zur dauerhaften Miete für den Mindestmietzeitraum i. S. des § 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG) im Jahr der Herstellung oder im Jahr der Anschaffung i. S. von § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG und in den drei folgenden Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 5 % pro Jahr geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 2.000 € (Bauantrag oder Bauanzeige zwischen dem und dem ) bzw. 4.000 € (Bauantrag oder Bauanzeige nach dem und vor dem ) pro Quadratmeter Wohnfläche; es darf zudem die Höchstgrenze des § 7b Abs. 5 EStG (De-minimis-Beihilfe) nicht überschritten werden. Die Vorschrift gilt nur für Baumaßnahmen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem und dem oder nach dem und vor dem gestellt wurde.
Grützner, Planmäßige Abschreibungen (HGB, EStG), infoCenter
Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 9. Aufl. 2024
2. Durchführung von Sonderabschreibungen
2.1. Regelfall: Vornahme von Sonderabschreibungen nach Anschaffung/Herstellung
2.1.1. Sonderabschreibungen neben der Normal-AfA
Sonderabschreibungen sind neben der normalen AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG vorzunehmen. Das bedeutet zum einen, dass die Sonderabschreibungen zusätzlich zur Normal-AfA anzusetzen sind. Sie sind nicht zeitanteilig zu berücksichtigen; es handelt sich um einen Jahresbetrag.
Unterlässt der Steuerpflichtige es, die Normal-AfA anzusetzen, kann er die Normal-AfA nicht nachholen.
Zum anderen ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 5 EStG ausgeschlossen, wenn Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 EStG nur für Wirtschaftsgüter gilt, die in der Zeit vom 1.1. bis angeschafft oder hergestellt wurden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).
§ 7g Abs. 5 EStG lässt es aber abweichend von § 7a Abs. 4 EStG ausdrücklich zu, dass der Steuerpflichtige auch die degressive AfA neben der Sonderabschreibung in Anspruch nimmt.
Die Vorschrift des § 7a Abs. 4 EStG setzt die tatsächliche Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen voraus. Sie greift deshalb auch dann, wenn Sonderabschreibungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten geltend gemacht wurden. Dagegen ist § 7a Abs. 4 EStG nicht anwendbar, wenn die Sonderabschreibungen nicht geltend gemacht werden.