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Grundlagen - Stand: 17.07.2019

Ist- und Sollbesteuerung

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Ist- und Sollbesteuerung

Durch die Ist- bzw. Sollbesteuerung wird lediglich der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer geregelt. Dieser ist für den Zeitpunkt der (Vor-) Anmeldung der getätigten Umsätze durch die Unternehmer von Bedeutung.

Bei der Sollbesteuerung wird die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, bei der Istbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchgeführt.

Das Umsatzsteuerrecht kennt nur die Ist- und die Sollbesteuerung. Die Regelungen stimmen mit den Art. 63 ff. und 66 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem überein. Grundsätzlich gilt für alle Unternehmer die Sollbesteuerung, die Istbesteuerung wird nur auf Antrag des Unternehmers hin vom Finanzamt unter den Voraussetzungen des § 20 UStG gewährt.

II. Sollbesteuerung

1. Allgemeines

Bei der Sollbesteuerung erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Hierbei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.

  • Der zutreffende Voranmeldungszeitraum ermittelt sich gem. § 18 UStG.

    Grundsätzlich sind quartalsweise Voranmeldungen abzugeben. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, sind monatliche Voranmeldungen abzugeben; beträgt sie 1.000 € oder weniger, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreien. Bei einem Überschuss von mehr als 7.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr kann der Unternehmer den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

  • Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – sind ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Zur Sollbesteuerung in der Bauwirtschaft vgl. Abschn. 13.2 UStAE.

Zur Sollbesteuerung bei Architekten und Ingenieuren vgl. Abschn. 13.3 UStAE.

2. Sollbesteuerung bei Teilleistungen

Bei Teilleistungen entsteht die Steuer ebenfalls mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die (Teil-) Leistungen ausgeführt worden sind.

  • Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG).

    • Teilleistungen setzen mithin voraus, dass eine Leistung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt teilbar ist.

    • Ferner ist Voraussetzung, dass sie nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt werden können.

  • Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden.

Beispiel:

Eine Leasinggesellschaft, die ihrem Kunden (Mieter) eine Sache gegen Entrichtung monatlicher Leasingraten überlässt, erbringt eine Dauerleistung, die entsprechend der Vereinbarung über die monatlich zu zahlenden Leasingraten in Form von Teilleistungen bewirkt wird. Weitere Beispiele finden sich in Abschn. 13.4 UStAE.

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