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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Betriebliche Altersversorgung

Michael Meier

I. Definition der betrieblichen Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Die zugesagte Leistung muss einem Versorgungszweck dienen. Unter einer Versorgung sind alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall, wenn auch nur zeitweilig, verbessern sollen. Auf die Bezeichnung der Leistung und sonstige Formalien kommt es nicht an.

Verspricht der Arbeitgeber oder eine Versorgungseinrichtung dem nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten eines Arbeitnehmers eigene Versorgungsleistungen zur Absicherung seiner biometrischen Risiken, handelt es sich dagegen nicht um betriebliche Altersversorgung, da hier keine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Ehegatten vorliegt.

II. Zusagearten

Je nach Art der zugesagten Leistungen werden bei der betrieblichen Altersversorgung verschiedene Zusagearten unterschieden:

  • die reine Leistungszusage, bei der für den Versorgungsfall Leistungen in einer bestimmten Höhe zugesagt werden (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Sie wird am ehesten bei Direktzusagen anzutreffen sein;

  • die beitragsorientierte Leistungszusage, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Hierbei muss bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststehen, welche Höhe die aus den Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat;

  • die Beitragszusage mit Mindestleistung, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen, die im Alter eine Leistung in Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge) erbringen, mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG);

  • die reine Beitragszusage (ab 2018, sog. Sozialpartnermodell), bei der der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a, §§ 21 bis 25 BetrAVG). Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hier keine Versorgungsleistung, sondern lediglich einen Beitrag in die betriebliche Altersversorgung schuldet, trägt der Arbeitnehmer das alleinige Anlagerisiko.

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