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Grundlagen - Stand: 17.07.2019

Anzahlungen

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Anzahlungen

Anzahlungen sind Entgelte oder Teile von Entgelten, die vereinnahmt werden, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist. Sie wirken sich umsatzsteuerrechtlich auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung bei der Sollversteuerung aus. Gesetzlich geregelt ist die Versteuerung von Anzahlungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG.

Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Eine Ausnahme bildet die Istversteuerung von Anzahlungen. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern.

II. Überblick

Anzahlungen können bestehen in

  • Barzahlungen oder

  • Lieferungen oder sonstigen Leistungen (bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz).

Anzahlungen müssen sich auf eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung beziehen. Dies muss nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Anzahlungen ohne konkrete Leistungsvereinbarung können eine bloße Kreditgewährung sein.

Anzahlungen für Leistungen, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fallen, brauchen nicht der Steuer unterworfen zu werden.

III. Rechnungserteilung

1. Pflicht zur Rechnungserteilung

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Rechnungserteilung nur dann, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung abgeschlossen ist. Eine Ausnahme besteht für erbrachte Anzahlungen, wobei die Verpflichtung gem. § 14 Abs. 5 UStG jedoch nicht schon bei Vereinbarung über die Anzahlung, sondern erst bei Vereinnahmung des Zahlbetrags besteht.

Wird eine Rechnung über Anzahlungen erteilt, ohne dass eine Zahlung tatsächlich erfolgt, ist dies kein Fall des § 14c Abs. 2 UStG, es sei denn, es stand bei Rechnungserteilung bereits fest, dass die ausgewiesene Leistung nicht mehr erbracht wird.

Über Voraus- und Anzahlungen kann auch mit Gutschriften abgerechnet werden. § 14 Abs. 2 UStG gilt dann sinngemäß.

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