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Steuerberatung | Verschwiegenheitsgebot bei Verdacht einer strafbaren Handlung des Mandanten
Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit auch dann, wenn er gegenüber den Finanzbehörden nur den Verdacht äußert, sein Auftraggeber handele gesetzeswidrig. Selbst wenn er den gefestigten Verdacht einer strafbaren Handlung hat, erlaubt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit dem steuerlichen Berater nicht, das Finanzamt bzw. die Strafverfolgungsbehörden von sich aus zu informieren. In diesem Fall hat der Steuerberater das Mandat niederzulegen und dem Finanzamt lediglich die Beendigung des Auftragsverhältnisses anzuzeigen (, DStRE 2003, 1365).