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Strafrecht | kein Betrug bei Durchsetzung einer nicht existenten Forderung
Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will, begeht keinen Betrug(sversuch). Dies gilt insbesondere dann, wenn der „Täter„ an die Existenz eines Rechtsanspruchs (hier: auf Rückübereignung eines Grundstücks in den neuen Bundesländern) glaubt und mit seiner Täuschungshandlung (hier: Rückdatierung einer Vollmacht) lediglich ein befürchtetes Risiko einer anderen rechtlichen Bewertung hinsichtlich des Anspruchs ausschließen will (, wistra 2003, 383).